Gleicher als gleich
Ein Kommentar von Dr. Wilfried Jacobi
Dieweil sich die Republik anschickt, in ideologischem ‚postfaktischem’ Taumel ihre Verzwergung und ihren Untergang zu betreiben, geht beim schlichten, immer noch wohlmeinenden Volk das Leben im gewohnten Stil weiter. Zum Beispiel beifolgendem Erlebnis des Versuchs eines ‚Leserbriefes an den Soester Anzeiger:
Soester Anzeiger vom 22.08.22
„Parteiaustritt: AfD verliert Fraktionsstatus“
Der Soester Anzeiger berichtet am 22.08. über einen Soester AfD-Parteiaustritt unter Mitnahme von zwei AfD-Listenmandaten. Der AfD-Vorstand hat dies knapp und zurückhaltend kommentiert.
Und in der Tat wäre dieser Austritt nicht weiter bemerkenswert, litte darunter nicht die weitere kommunalpolitische Arbeit von Harald Blankenhahn und Jens Löwer wegen des Verlusts des Fraktionsstatus’ im Soester Stadtrat und im Kreistag.. Und wäre damit nicht der ‚Wählerwille’ von 2020 verfälscht.
Es sei hier (erneut) ein kritischer Blick auf unsere Wahlgesetze erlaubt. Bekanntlich ist das Wahlrecht für fast alle Parlamente ein kombiniertes Mehrheits- und Persönlichkeitswahlrecht. Neben dem Wahlbezirks-Direktkandidaten kann der Wähler mit seiner Zweitstimme die Liste der von ihm bevorzugten Partei wählen, damit ein möglichst zutreffendes Bild vom politischen Willen der kleineren Gruppen der Wählerschaft im Wahlergebnis erscheint. Die größeren Fraktionen im gewählten Parlament haben so direkt und per Liste gewählte Mitglieder, die kleineren ggf. nur Listen-Mandats-Träger.
Verläßt ein Mandatsträger einer kleineren Partei (nur Listenmandate) innerhalb einer Wahlperiode seine Partei, so ‚nimmt er – legaliter – sein Mandat mit’, auch wenn er eben nicht direkt, sondern per Liste an dieses Mandat gekommen ist. In dieser Situation den Unterschied in der Mandats-‚Gewinnung’ zu erkennen und anzuerkennen, dürfte nicht abwegig sein. Der ‚Wählerwille’ nach Liste bezieht sich in erster Linie auf diese Partei, eher selten auf eine Person. Der Partei-Abtrünnige könnte nun, um das Dilemma zu lösen, durch freiwilligen Verzicht sein Mandat an seine vormalige Partei zurückgeben. Ein weiterer Listenvertreter rückte nach.
Es mag tiefschürfende juristische Gründe für das geltende Recht geben. Die Praxis des Parlamentarismus scheint durch die Möglichkeit von so generierten parteilosen – aus welchem Grunde auch immer – ‚Mandatsträgern’ nicht zu gewinnen.
Dr. Wilfried Jacobi
zweimaliger AfD-Landtagskandidat im Westkreis Soest
Mitglied im Soester AfD-Vorstand
Bad Sassendorf, 23.08.2022
Der Anzeiger bescheidet den Leserbriefschreiber am 24.08. mit: „…da wir Zuschriften von aktiven Politikern nicht als Leserbrief veröffentlichen, möchte ich Ihnen vorschlagen, Ihre Zeilen …. als redaktionellen Beitrag zu bringen.“
Nun darf man wissen, daß die Bezeichnung ‚aktiver Politiker’ im Volk fast schon als Beschimpfung gilt, weiß dies doch, daß Politiker in der Regel neben der Parteilinie keine eigene Meinung haben, in die eigene Tasche wirtschaften und meist vergessen, das Wohl des Volkes zu mehren…
Ein Mitglied einer legalen Partei, noch nicht einmal parlamentarischer Mandatsträger, wird so als ‚aktiver Politiker’ gebrandmarkt und muß deshalb – ungeachtet der so viel beschworenen Gleichheitsideologie – als Leserbriefschreiber ungleich behandelt werden. Verdächtige Äußerungen eines ‚aktiven Politikers’ darf man wohl den Lesern des Soester Lokalblattes nicht unfiltriert und unkommentiert anbieten, sondern nur als so genannten ‚redaktionellen Beitrag’, wo die Redaktion ggf. schon weiß, in welcher ‚Verpackung’ und mit welcher Kommentierung eines ‚aktiven Politikers’ Meinung zu veröffentlichen sei.
Der Leserbriefschreiber verzichtete, auf den Vorschlag der Redaktion einzugehen. Möchte er doch als ‚aktiver Politiker’ nicht ‚gleicher als gleich’ behandelt werden – durch die ‚redaktionelle Vorzugsbehandlung’ seines Beitrags.